Die Erfüllung der Anwartschaftszeit ist die versicherungsrechtliche Voraussetzung des Arbeitslosengeldes. Der Arbeitnehmer für eine gewisse Mindestzeit seine Zugehörigkeit zur Versichertengemeinschaft nachgewiesen haben. Die Regelungen zur Anwartschaftszeit sind für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die seit 1.2.2006 entstehen, neu gefasst: Die Anwartschaftszeit hat erfüllt, wer innerhalb einer Rahmenfrist von zwei Jahren vor der Entstehung des Anspruchs mindestens zwölf Monate (360 Kalendertage) in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit gestanden hat (§ 123 SGB III). |