Die Voraussetzung der Arbeitslosigkeit umfasst drei Grundmerkmale: die Beschäftigungslosigkeit, die Eigenbemühungen und die Verfügbarkeit des Arbeitnehmers (§ 119 SGB III).
- Beschäftigungslos ist, wer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht oder nur eine Erwerbstätigkeit (Beschäftigung, selbstständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger) mit einem Umfang von weniger als 15 Std. ausübt.
- Als Eigenbemühungen verlangt das Gesetz von Arbeitslosen, dass sie selbst aktiv alle zumutbaren Möglichkeiten zur beruflichen Eingliederung nutzen und bei entsprechenden Maßnahmen der Arbeitsagentur mitwirken. Sie müssen dazu insbesondere die Verpflichtungen aus einer Eingliederungsvereinbarung wahrnehmen, bei der Vermittlung durch Dritte mitwirken und die Selbstinformationseinrichtungen der Agentur für Arbeit für ihre Beschäftigungssuche nutzen.
- Verfügbarkeit setzt voraus, dass der Antragsteller einerseits objektiv in der Lage ist, eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Std. wöchentlich umfassende zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes auszuüben. Andererseits muss er in dem objektiv festgestellten Maß auch subjektiv bereit sein eine Beschäftigung auszuüben bzw. an zumutbaren Eingliederungsmaßnahmen teilzunehmen.
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