Im Zuge der Reformen der gesetzlichen Rentenversicherung werden seit dem 1. Januar 2002 fast alle Einkommensarten, mit Ausnahme der meisten steuerfreien Einnahmen sowie Einnahmen aus steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen, auf eine Rente wegen Todes angerechnet. Es bestehen allerdings wie bei allen Neuregelungen umfassende Übergangs- und Vertrauensschutzregelungen (vgl. dort). Maßgegend ist immer das monatliche Einkommen, mehrere Einkommen sind zusammenzurechnen. |