Anspruch auf diese Altersrente haben Versicherte, wenn sie
- vor dem 1.1.1952 geboren sind,
- das 60. Lebensjahr vollendet haben,
- entwederzum Rentenbeginn arbeitslos sind und nach Vollendung des Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben, oder die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben
- in den letzten 10 Jahren für mindestens acht Jahre Pflichtbeiträge gezahlt haben,
- die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben (vgl. Abschnitt 2.1.3) und
- der Beruf aufgegeben wurde (Berufsaufgabe) oder nur noch Einkünfte innerhalb der gesetzlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten (vgl. Abschnitte 7.1 ff.) erzielt werden (§ 34 Abs. 2 und 3 SGB VI).
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