Anspruch auf diese Rente haben Versicherte, wenn sie
- das 63. Lebensjahr vollendet haben,
- bei Rentenbeginn als schwerbehinderter Mensch i. S. von § 2 Abs. 2 SGB IX anerkannt sind,
- die Wartezeit von 35 Jahre erfüllt haben und
- der Beruf aufgegeben wurde oder nur noch Einkünfte innerhalb der gesetzlichen Hinzuverdienstmöglichkeiten erzielt werden (§ 34 Abs. 2 und 3 SGB VI).
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