Die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung gewähren u.a. Verletztengeld (dem Krankengeld ähnlich), Verletztenrente,Waisenrente, übernehmen die Kosten einer Heilbehandlung, die mit dem Arbeitsunfall oder der Berufskrankheit in einem Zusammenhang stehen. Die medizinische Heilbehandlung umfasst dabei auch eine Behandlung in Rehabilitationseinrichtungen (§ 33 SGB VII). Die Leistungen zur Rehabilitation richten sich im Einzelnen nach dem SGBIX. In Angelegenheiten, in denen es um die Verpflichtung zur Leistung geht, kann der Antragsteller eine einstweilige Anordnung gem. § 86 b Abs. 2 SGG beantragen. Dazu muss der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft machen. Er muss also im Einzelnen belegen, woraus sich sein Anspruch ergibt und weshalb es unzumutbar ist, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. |