Pflegestufe – Widerspruch
Der Betroffene kann gegen die Zuerkennung der Pflegestufe I oder II Widerspruch einlegen mit dem Ziel, die nächsthöhere Pflegestufe II oder III anerkannt zu bekommen. Unabhängig davon kann er jederzeit die Erhöhung der Pflegestufe beantragen. Umgekehrt kann auch die Pflegekasse – sofern z.B. das letzte Gutachten dazu Anlass gibt –, in angemessenem Zeitabstand in eine Überprüfung eintreten. Bei der Bearbeitung dieser Fälle sollte das Gutachten des Medizinischen Dienstes angefordert werden. Man wird bisweilen feststellen, dass die Pflegebedürftigen bei dem Besuch des Medizinischen Dienstes über ihre eigenen Kräfte hinauswachsen und stolz in der Wohnung umherlaufen, Kaffee kochen usw. Dies führt dann dazu, dass die Einschätzungen der Gutachter korrigiert werden müssen. So können z.B. die Pflegepersonen, die täglichen Umgang mit den Betroffenen haben, Angaben über den tatsächlich benötigten Pflegeaufwand machen. Sie sollten dann auch als Zeugen benannt werden. Im Widerspruchsverfahren erfolgt eine zweite Begutachtung. Dabei sollte die Pflegeperson anwesend sein und möglichst auch ein »Pflegetagebuch« vorlegen. Maßgeblich sind die in § 15 Abs. 3 SGBXI angegebenen Zeitgrenzen. |