Der Begriff GdB bezieht sich auf die infolge einer Behinderung bestehenden Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen, unabhängig vom ausgeübten Beruf. Maßgeblich ist nicht allein eine Diagnose, sondern die hieraus erwachsenden Beeinträchtigungen, z.B. Bewegungseinschränkungen, Atemnot, Sehstörungen, Reduzierung des Kräfte- und Ernährungszustandes, Störungen der Konzentration, der Merkfähigkeit, der sozialen Anpassung. Die Behinderung muss auf Dauer, also länger als sechs Monate bestehen. Liegen mehrere Behinderungen vor, ist nach § 69 Abs. 3 SGB IX ein Gesamt-GdB festzustellen. Dabei sind die einzelnen GdB-Werte i.d.R. nicht zu addieren, sondern integrierend zu bewerten. Maßgeblich sind die Auswirkungen der einzelnen Behinderungen in ihrer Gesamtheit. Faustregel: Einzel-GdB-Werte von 10 werden regelmäßig bei der Bildung des Gesamt-GdB nicht berücksichtigt, höhere Werte ab 10 halbiert und dann dem höchsten (ungeminderten) Wert hinzugesetzt. Neben dem GdB können Merkmale für weitere Nachteilsausgleiche festgestellt werden. Im Schwerbehindertenausweis erscheinen dann Merkzeichen: »aG« für erhebliche Gehbehinderung, »G« für außergewöhnliche Gehbehinderung, »RF« für Rundfunkgebührenbefreiung, »H« für Hilflosigkeit oder »B« für erforderliche Begleitperson, »Gl« (eingeführt durch SGBIX) für Gehörlosigkeit. |