Schwerbehinderter Mensch – Grad der Behinderung
Nach § 2 Abs. 2 SGB IX liegt die Schwerbehinderteneigenschaft bei einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 vor. Bei einem GdB von 30 kann nach § 2 Abs. 3 SGB IX die »Gleichstellung« durch die Agentur für Arbeit beantragt werden. Der Begriff GdB wird unter Grad der Behinderung erklärt. |