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Vollstreckungsschutz
 

Ist der Mieter zur Räumung der Wohnung verurteilt und sind die Möglichkeiten der Sozialklausel Kündigungsschutz und der Räumungsfrist ausgeschöpft, kann der Mieter möglicherweise noch Vollstreckungsschutz beantragen (§ 765a ZPO).

Der Vollstreckungsschutzantrag ist spätestens 2 Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen.

Die Gewährung von Vollstreckungsschutz ist jedoch an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft.

Wenn aber im Einzelfall z. B. Leben und Gesundheit des Mieters durch den bevorstehenden Umzug gefährdet sind, so ist es durchaus möglich, dass deshalb der Vermieter auch für eine lange Zeit auf die Vollstreckung seines Räumungstitels verzichten muss. Dies ist insbesondere bei hohem Alter und geistiger Gebrechlichkeit oder Selbstmordgefahr des Mieters der Fall, oder wenn die Zwangsräumung lebensbedrohlich wäre. Dabei sind die Probleme naher Angehöriger genau so wie die des Mieters zu berücksichtigen.

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