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Kindesunterhalt minderjähriger Kinder
 

Für minderjährige Kinder besteht nahezu immer ein Anspruch auf Unterhalt.

Das minderjährige Kind braucht nicht nur Geld für Nahrung, Kleidung, etc., es muss auch erzogen und versorgt werden. Zum Unterhalt gehört daher der Betreuungsunterhalt (Erziehung und Pflege) und der sogenannte Barunterhalt (in Geld).

Nachdem beide Eltern zum Unterhalt verpflichtet sind, betreut ein Elternteil das Kind, der andere Elternteil zahlt Geld. Betreuungs- und Barunterhalt sind gleichwertig.

Die Höhe des zu zahlenden Unterhalts orientiert sich am Einkommen, den weiteren Unterhaltspflichten des Unterhaltszahlers und dem Alter des Kindes. Je älter das Kind ist, desto höher ist sein Bedarf. Zur Ermittlung des Einkommens und der Höhe des Unterhalts, wurden von den Oberlandesgerichten Unterhaltstabellen entwickelt. Die bekannteste ist die Düsseldorfer Tabelle. Es gibt jedoch regionale Unterschiede. Im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart werden z.B. die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland angewendet. In diese ist jedoch das Tabellenwerk der Düsseldorfer Tabelle eingearbeitet. Diese Leitlinien und die Düsseldorfer Tabelle sind kein Gesetz oder eine verbindliche Rechtsvorschrift. Die Gerichte verwenden diese als Orientierungshilfe.

Ist das Einkommen des Unterhaltszahlers bekannt, kann der Unterhalt berechnet werden.

Zur Ermittlung der Einkommens sieht das Gesetz einen Auskunftsanspruch vor, der gerichtlich durchgesetzt werden kann. Über die Einkommensverhältnisse muss Auskunft erteilt werden und man muss es durch Belege wie z.B. Lohnabrechnungen und Einkommensteuerbescheide nachgewiesen. Zu prüfen ist immer, ob und wie z.B. Überstunden, Gratifikationen, Dienstwagen, Schulden, der Vorteil im eigenen Haus zu wohnen, zu berücksichtigen ist.

Das Einkommen ist in der Regel noch zu bereinigen d.h. zu korrigieren. Beim Arbeitnehmer werden 5% berufsbedingte Aufwendungen vom Arbeitseinkommen abgezogen. Beim Selbständigen wird nichts abgezogen.

Ist das bereinigte Einkommen ermittelt, kann in der Düsseldorfer Tabelle je nach Alter des Kindes die Höhe des Unterhalts abgelesen werden. Zu beachten ist, dass die Düsseldorfer Tabelle von einem unterhaltsberechtigten Ehegatten und zwei Kindern ausgeht. Sind weniger oder mehr Unterhaltsberechtigte vorhanden, so sind Zu- oder Abschläge zu machen.

Dem Unterhaltszahler muss ein Mindestbetrag zum Leben verbleiben, der sogenannte Selbstbehalt. Nach der Düsseldorfer Tabelle verbleibt dem erwerbstätigen Unterhaltszahler seinen Kindern gegenüber ein Selbstbehalt in Höhe von 900 €, dem nicht erwerbstätigen von 770 €.

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