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Unterhalt - nicht miteinander verheiratet
 

Auch bei nicht miteinander verheirateten Paaren kann es Anpruch auf Unterhalt geben.

1.) Wer hat einen Anspruch auf Unterhalt?

  • Vor der Geburt des Kindes die Mutter gegen den Vater
  • Nach der Geburt der Elternteil der das Kind betreut gegen den anderen Elternteil.

2.) Für welchen Zeitraum besteht Anspruch auf Unterhalt?

  • Für den Zeitraum der Mutterschutzfrist: 6 Wochen vor der Geburt und 8 Wochen nach der Geburt.
  • Für den Zeitraum der Schwangerschaft, bei Komplikationen in der Schwangerschaft oder bei der Entbindung und die Mutter deshalb nicht arbeiten kann
  • Für den Zeitraum der Kindesbetreuung. Bei Kindern unter 3 Jahren grundsätzlich immer.
  • Für den Zeitraum der Kindesbetreuung. Bei Kindern über 3 Jahren je nach Einzelfall. Es kommt z.B. auf die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten des Kindes an wie Kindergarten, Kindertagesstätte. Der betreuende Elternteil muss nachweisen warum eine Fremdbetreuung nicht möglich ist. Auch elternbezogene Gründe können eine Rolle spielen, z.B. wenn die Eltern vorher eheähnlich zusammen gelebt haben, oder wenn ein Elternteil mehrere gemeinsame Kinder betreut.

3.) wie viel Unterhalt muss bezahlt werden?

Je nach Bedarf muss Unterhalt bezahlt werden. Der Unterhaltsbedarf beträgt mindestens 770 €.

Im Übrigen kommt auf das frühere Einkommen an. Maßgeblich ist der Verdienstausfall. Testfrage: welches Einkommen hätte der betreuende Elternteil ohne die Geburt des Kindes? Bsp. Die Mutter hat vor der Geburt des Kindes 2.500 € verdient. Ihr Bedarf beträgt 2.500 €.

Bestimmte Einküfte, z.B. Mutterschaftsgeld, können diesen Bedarf mindern.

Die Höhe des Unterhalts ist allerdings begrenzt durch den Selbstbehalt und den Halbteilungsgrundsatz. Dem Unterhaltszahler muss ein Mindesbetrag zum Leben verbleiben, der sog. Selbstbehalt. Dieser beträgt 1.000 €. Die Höhe des Unterhalts ist auch durch den sog. Halbteilungsgrundsatz begrenzt. Nach Abzug des Kindesunterhalts vom Einkommen darf dem Unterhaltszahler nicht weniger verbleiben, als der betreuende Elternteil aus eigenen Einkünften und Unterhaltsleistungen zur Verfügung hat.

Bsp. Die Kindesmutter hat vor der Geburt des Kindes 1.500 € verdient. Dem Vater verbleibt nach Abzug des Kindesunterhalts 2.500 €. Der Selbstbehalt beträgt 1.000 €. Würde nur die Grenze des Selbstbehaltes gelten, müsste der Kindesvater sein gesamtes verbleibendes Einkommen von insgesamt 1.500 € zur Unterhaltszahlung verwenden. Der Kindesmutter stünden dann 1.500 € zur Verfügung, dem Kindesvater nur 1.000 €. Eine Begrenzung durch den Halbteilungsgrundsatz führt dazu, dass beiden Elternteilen die Hälfte von 2.500 €, also 1.250 € zur Verfügung stehen.

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