Im Versorgungsausgleich werden bei der Ehescheidung die in der Ehe erworben Rentenansprüche (Ansprüche auf Alters- Berufs- und Erwerbsunfähigkeit) zwischen den Ehegatten aufgeteilt.
Der Versorgungsausgleich betrifft insbesondere Versorgungsansprüche aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einem Beamtenverhältnis, aus einer betrieblichen Altersversorgung, aus berufsständischen Versorgungswerken, oder privaten Rentenversicherungen.
Der ausgleichsberechtigte Ehegatte - in der Praxis meist die Frau - erhält entsprechende Zuschläge, die Versorgung der ausgleichspflichtigen Person - in der Praxis meist der Mann - wird entsprechend gekürzt. In der gesetzlichen Rentenversicherung geschieht das überwiegend so, dass der Ehegatte mit den höheren Anwartschaften so viel an den anderen abgibt, dass beiden aus der Ehe Versorgungsansprüche in gleicher Höhe zustehen. |