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Betriebsrat - Schulung und Fachbücher
 

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Kosten erforderlicher Schulungsveranstaltungen zu tragen, § 40 Abs. 1 BetrVG i.V. m. § 37 Abs. 6 Satz 1, Abs. 2 BetrVG.

Erforderlich ist eine Schulungsveranstaltung, wenn das im Zusammenhang mit einer Schulungsveranstaltung vermittelte Wissen im Zusammenhang mit einer gesetzlichen Aufgabenstellung des Betriebsrats steht und ein konkreter Schulungsbedarf besteht, d. h. ein aktueller betriebs- oder betriebsratsbezogener Anlass gegeben ist.

Der Betriebsrat hat auch einen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ihm im erforderlichen Umfang Fachbücher zur Verfügung stellt.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, für die Zeit der Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, § 37 Abs. 6 Satz 1 für Zeiten der Arbeitsbefreiung das Arbeitsentgelt fortzuzahlen (§ 37 Abs. 2 Satz 1 BetrVG).

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