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Elternzeit und Elterngeld
 

Elternzeit und Elterngeld sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Anspruch auf Elternzeit hat grundsätzlich jeder Arbeitnehmer, § 15 Abs. 1 BEEG.

Voraussetzung ist , dass der Anspruchsberechtigte in einem Arbeitsverhältnis steht. Keine Rolle spielt der Umfang der Arbeitsleistung. Teilzeitbeschäftigte haben ebenso Anspruch auf Elternzeit wie Vollzeitarbeitnehmer; auch geringfügig Beschäftigte (Mitarbeiter in Minijobs) können den Anspruch erlangen.

Das Gesetz gestattet, dass beide Eltern zeitweise oder vollständig gemeinsam Elternzeit nehmen. Beide Elternteile sind je für sich zu betrachten.

Der Arbeitnehmer muss die Elternzeit nach § 16 Abs. 1 S. 1 BEEG spätestens sieben Wochen vor dem in Aussicht genommenen Anfangszeitpunkt verlangen, und zwar unabhängig davon, ob sie unmittelbar nach der Geburt des Kindes (für den Vater) oder nach der grds. achtwöchigen nachgeburtlichen Mutterschutzfrist des § 6 Abs. 1 MuschG (wohl: Mutter oder Vater) beginnen soll.

Aus § 16 Abs. 1 S. 1 BEGG ergibt sich, dass der gesamte Elternzeitanspruch innerhalb der Sieben-Wochen-Frist verlangt werden muss - also auch etwaige Teile nach Unterbrechungen. Die Elternzeit beginnt frühestens mit der Geburt des Kindes. Sie endet grundsätzlich mit der Vollendung des dritten Lebensjahres, kann aber auch vorzeitig beendet werden.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 6 BEEG hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die beanspruchte Elternzeit zu bescheinigen.

Der Arbeitnehmer hat nach der Formulierung der Gesetzesbestimmung einen Anspruch auf die Bescheinigung.

Elternzeit kann grundsätzlich bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes genommen werden, § 15 Abs. 2 S. 1 BEEG. Ein Anteil von bis zu zwölf Monaten kann allerdings mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden. Das Gesetz gewährt dem Arbeitnehmer damit keinen Anspruch auf Elternzeit nach Ablauf des dritten Lebensjahres des Kindes, der Arbeitgeber muss vielmehr mit der Übertragung einverstanden sein. Die Elternzeit endet im Grundsatz spätestens einen Tag vor dem dritten Geburtstag des Kindes.

Das Ruhen des Arbeitsverhältnisses endet mit Ablauf der Elternzeit. Die Leistungspflichten leben in vollem Umfang wieder auf. Der Arbeitnehmer muss folglich ohne gesonderte Aufforderung durch den Arbeitgeber in den Betrieb zurückkehren.

Arbeitnehmer, die Elternzeit nehmen, werden vor Kündigungen durch den Arbeitgeber weitgehend geschützt. Ohne die Zulässigkeitserklärung der Kündigung durch Behörden(vgl. Abschnitt 5.1.5) kann eine Kündigung nicht ausgesprochen werden; sie wäre unwirksam (§ 18 BEEG). Das Kündigungsverbot gilt für alle Kündigungen, die der Arbeitgeber ausspricht (ordentliche, außerordentliche Beendigungskündigung und Änderungskündigungen).

Während der Elternzeit darf der Arbeitnehmer eine Teilzeittätigkeit ausüben.
Teilzeit während der Elternzeit kann nicht nur ein zuvor vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in Anspruch nehmen, sondern jeder ohnehin in Teilzeit arbeitender Mitarbeiter, der ja auch einen Elternzeitanspruch hat. Dazu muss er nicht zwingend und in jedem Fall seine bisherige Arbeitszeit verringern.

Teilzeit in Elternzeit ist auch möglich, indem ein Teilzeitmitarbeiter sein bisheriges Arbeitsvolumen unverändert lässt. Es ist nur erforderlich, dass der Mitarbeiter während der Elternzeit nicht mehr als 30 Wochenstunden Arbeit leistet.

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