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Arbeitsgerichtsprozess
 

Die Arbeitsgerichte sind besondere Zivilgerichte, also Gerichte, vor denen Rechtsstreitigkeiten zwischen Bürgern oder privatrechtlichen Zusammenschlüssen ausgetragen und entschieden werden.

Der Aufbau und die Verfassung der Arbeitsgerichtsbarkeit unterscheidet sich von den ordentlichen Zivilgerichten: Zum einen gibt es unabhängig vom Streitwert eine einheitliche Eingangsinstanz, zum anderen wirken in der Arbeitsgerichtsbarkeit ehrenamtliche Richter mit. Die Kammern der Arbeitsgerichte bestehen aus einem Berufsrichter, der zugleich der Vorsitzende der Kammer ist und zwei ehrenamtlichen Richtern, einem aus dem Kreis der Arbeitgeber und einem aus dem Kreis der Arbeitnehmer.

Die Rechtsprechung und Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes sind hier zu finden:

Bundesarbeitsgericht

Entscheidungen des LAG Baden-Württemberg und der Arbeitsgerichte in Baden-Württemberg sind hier zu finden:

Urteile Arbeitsrecht in Baden Württemberg

In der Praxis mit Abstand wichtigster Fall sind die Streitigkeiten aus dem BetrVG (§ 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG), soweit nicht für Maßnahmen nach §§ 119 bis 121 BetrVG die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Dazu gehören Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Betriebspartner, über die Möglichkeit der Errichtung eines Betriebsrats, über Zugangsrechte der Gewerkschaften in den Betrieb, über die Betriebsratswahl und die Zusammensetzung des Betriebsrats, über Streitigkeiten zwischen betriebsverfassungsrechtlichen Organen (der Arbeitgeber muss also nicht unbedingt Antragsteller oder Antragsgegner im Beschlussverfahren sein) und Honoraransprüche der Mitglieder der Einigungsstelle.

Im Arbeitsgerichtsprozess besteht im Verfahren erster Instanz kein Anwaltszwang (§ 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG), sodass sich die Parteien dort selbst vertreten können oder auch durch eine andere Person vertreten lassen können. Vor dem Landesarbeitsgericht oder dem BAG besteht Anwaltszwang. Das gilt bereits für das Einlegen der Berufung. Stammt diese nicht von einem Rechtsanwalt, ist sie unzulässig.

Für die Kosten des Arbeitsgerichtsprozesses gelten teilweise besondere Vorschriften. Dabei sind hinsichtlich der Verfahrenskosten zu unterscheiden die Kosten des Rechtsanwalts, die Sachkosten der Partei, die Auslagen des Gerichts (z. B. Zeugenentschädigung oder Honorar für Sachverständigen) und die Gebühren des Gerichts.

Für die Kosten der Mandatierung eines Rechtsanwalts gilt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG); für die Höhe der Anwaltsgebühren gibt es keine Besonderheiten gegenüber dem ordentlichen Zivilprozess. Die Anwaltsgebühren richten sich nach dem vom Gericht festgesetzten Streitwert (vgl. § 61 ArbGG und § 32 RVG). Wichtig ist § 12a ArbGG: Im Urteilsverfahren in erster Instanz besteht kein Anspruch gegen den Prozessgegner auf Erstattung der aufgewendeten Kosten für einen Rechtsanwalt - auch dann nicht, wenn der Prozess gewonnen wird und der Ausgang des Rechtsstreits noch so eindeutig war.

Ein Arbeitnehmer kann, wenn er die Kosten der Prozessführung, insbesondere die Anwaltskosten nicht selbst in zumutbarer Weise aufbringen kann (§§ 114 ff. ZPO) Prozesskostenhilfe vom Gericht bewilligt bekommen. Dazu muss er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe stellen und eine Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse vorliegen.

Dafür prüft das Gericht die Schlüssigkeit der Klage und ob die wirtschaftlichen Verhältnisse so sind, dass der Arbeitnehmer die Kosten der Prozessführung nicht selbst in zumutbarer Weise aufbringen kann.

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