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Haftung der Kinder bei Verkehrsunfall
 

Kinder unter zehn Jahren sind für Schäden im Straßenverkehr nicht verantwortlich.

Zu beachten ist, dass die Heraufsetzung der Deliktsfähigkeit nicht gilt für Sachverhalte, die sich außerhalb des motorisierten Verkehrs zutragen.

Weiter ist beachtlich, dass derjenige, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, nicht verantwortlich ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach § 828 Abs. 1 oder 2 BGB ausgeschlossen ist, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.

Gem. § 3 Abs. 2 a StVO trifft den Kraftfahrzeugführer eine besondere Sorgfaltspflicht gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, soweit deren besondere Stellung, insbesondere ggf. eine Hilfsbedürftigkeit, erkennbar war.

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