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Schaden und Schadenersatzanspruch
 

Es können folgende Schadenspositionen in Frage kommen:

  • Fahrzeugschaden: Reparaturschaden oder Totalschaden
  • Verwertung des Restwertes
  • Wertminderung
  • Sachverständigenkosten
  • Abschleppkosten
  • Nutzungsausfall oder Mietwagen
  • Erstattung Mehrwertsteuer
  • Auslagenersatz und sonstige Schadenpositionen
  • evtl. Abrechnung nach »Differenztheorie« bei ungeklärter Haftungslage
  • Personenschaden
  • Heilungskosten
  • Kosten für Kuraufenthalt
  • vermehrte Bedürfnisse
  • Erwerbsschaden beim selbstständig oder unselbstständig Tätigen oder bei verzögerter Berufsausbildung
  • Schadenersatz bei verletzungsbedingtem Ausfall der Haushaltsführung
  • Schmerzensgeldanspruch

Voraussetzung für die Haftung des Halters nach §7 Abs.2 StVG ist, dass beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges der Schaden eintritt. Die Haftung gem. § 7 Abs. 2 StVG beinhaltet Gefährdungshaftung. Ebenso ist Anspruchsverpflichteter
der Halter des Kfz-Anhängers. Zum Begriff der Kfz-Anhänger gehören auch Wohnwagen. Die Halter-Gefährdungshaftung entfällt bei technisch besonders langsamen Fahrzeugen, die in § 8 Abs. 1 S. 1 StVG angeführt sind.

§ 9 StVG regelt gegenüber Ansprüchen aus Gefährdungshaftung den Ausgleich für den Fall, dass an der Entstehung des Schadens im Falle der Haftung gem. §§ 7, 18 StVG die Schuld des Verletzten mitwirkt. Nach § 9 StVG finden die Vorschriften des § 254 BGB Anwendung. Voraussetzung für die Anwendung des § 9 StVG ist es eine Haftung des Schädigers nach § 7 oder § 18 StVG.

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