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Arbeitslosengeld I – Sperrzeit
 

Seit 1.1.2005 werden die Tatbestände versicherungswidrigen Verhaltens in einer Regelung und mit einer einheitlichen Rechtsfolge - der Sperrzeit - zusammengefasst. Neben die bisherige Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe, Arbeitsablehnung und Abbruch bzw. Ablehnung einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme mit einer Dauer von drei bis zu zwölf Wochen treten künftig die Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen mit einer Dauer von zwei Wochen und die Sperrzeit bei Versäumung eines Meldetermins mit einer Dauer von einer Woche. Die Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe schließt künftig zudem Sachverhalte ein, in denen ein Arbeitnehmer während der Zeit der frühzeitige Arbeitsuche ein zumutbares Arbeitsangebot (in der Regel für die Zeit nach Eintritt der Arbeitslosigkeit) ohne wichtigen Grund ablehnt (§ 144 SGB III). Mit dem 5. SGB III-Änderungsgesetz wurde der Sperrzeitkatalog ergänzt. In Fällen einer pflichtwidrig versäumten oder verspäteten Arbeitsuchendmeldung (vgl. Frühzeitige Arbeitsuche) tritt seither eine Sperrzeit von einer Woche ein.
Für die Dauer einer Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, die Leistungsdauer mindert sich um die Tage der Sperrzeit (§ 128 SGB III). Die systematisch neu in die Sperrzeitregelung eingeordneten Tatbestände versicherungswidrigen Verhaltens werden seit 1.1.2005 auch für das Erlöschen eines Anspruchs (s.u.) berücksichtigt (§ 147 Abs. 1 Nr. 2 SGB III). Näheres vgl. Sperrzeit.

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