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Altersrente – Ausgleichzahlung
 

Versicherte, die eine Altersrente aus der Rentenversicherung vorzeitig in Anspruch nehmen wollen, müssen mit einer Rentenminderung rechnen (vgl. Abschnitt 2.2). Um die durch diese Minderung entstehende Versorgungslücke zu schließen, können Beiträge zum Ausgleich dieser Rentenminderung gezahlt werden (§ 187a SGB VI).
Der Betrag zum Ausgleich der Rentenminderung kann von dem Versicherten selbst oder auch von Dritten - z. B. dem Arbeitgeber im Rahmen von Sozialplänen oder Abfindungen - gezahlt werden. Es ist auch möglich, dass die Rentenminderung nur teilweise ausgeglichen wird.
Eine Rentenminderung, die bei einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Beginns vor dem 63. Geburtstag entsteht, kann nicht durch eine Beitragszahlung ausgeglichen werden. Diese Rentenminderung besteht bei einer späteren Alters- und/oder Hinterbliebenenrente fort.
Um eine Ausgleichszahlung leisten zu können, muss zunächst eine besondere Rentenauskunft beim Rentenversicherungsträger beantragt werden. In dieser Auskunft wird u. a. dargestellt, wie hoch der Rentenabschlag zu dem gewünschten Rentenbeginn ist und welcher Beitragsaufwand erforderlich ist, um diesen Abschlag auszugleichen .
Die Ausgleichszahlung kann bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erfolgen. Für die Berechnung des Beitragsaufwands werden die zum Zeitpunkt der Zahlung maßgeblichen Rechengrößen angewendet. Wird die Ausgleichszahlung nicht in dem Jahr gezahlt, in dem die Auskunft beantragt wird, verändert sich der Beitragsaufwand. Bei einem sinkenden Beitragssatz kann auch Beitragsaufwand sinken.
Auch wenn bereits eine Altersrente mit Rentenabschlag bezogen wird, kann die Ausgleichszahlung noch geleistet werden. Sie wirkt sich dann ab dem Monat nach der Zahlung auf die Rentenhöhe aus.

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