Die Regelung des § 75 Abs. 1 Satz 1 Landespersonalvertretungsgesetz Baden-Württemberg (LPVG-BW) fand in der Praxis bislang kaum Beachtung und führte ein Nischendasein, sowohl in der Rechtsprechung als auch in der Literatur.
Wendet eine Dienststelle die Befristungsmöglichkeit auf maximal zwei Monate exzessiv an, ermöglicht das ein Aushebeln der Mitbestimmung. Ob der Personalrat bei der Entfristung (= Einstellung) mitbestimmen kann, ist in der Rechtsprechung weiterhin umstritten.
In dem von Rechtsanwalt Uwe Melzer geführten Beschlussverfahren hat nun der VGH Baden-Württemberg im Sinne der Personalräte entschieden. Dieser in der Zeitschrift „der Personalrat“ in der Ausgabe 7/23 erschienene Artikel kommentiert die Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.11.2022 – PL 15 S 411/22 und befasst sich mit den Auswirkungen der Entscheidung und den verbleibenden Handlungsalternativen für Personalräte in Baden-Württemberg.